Vollzeitschulen

3-jährige Fachschule für Sozialpädagogik

Die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) bietet durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis eine fundierte Ausbildung, um in allen sozialpädagogischen Bereichen selbstständig und eigenverantwortlich als Erzieherin oder Erzieher tätig zu sein. Durch Zusatzunterricht besteht die Möglichkeit, die Fachhochschulreife zu erwerben.

Die dreijährige Ausbildung gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile, die an festgelegten Unterrichtstagen und Praxisblöcken stattfindet. Die praktische Ausbildung findet auch in der unterrichtsfreien Zeit statt. Nach Abschluss der Ausbildung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin"/„Staatlich anerkannter Erzieher"  sowie „Bachelor Professional in Sozialwesen“ erworben. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erlangen die Absolventinnen und Absolventen die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für alle Hochschulen in Baden-Württemberg.

Die Schülerinnen und Schüler schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger einer Kindertageseinrichtung ab und erhalten eine Ausbildungsvergütung nach Tarifvertrag. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Schule und ist Voraussetzung für die Aufnahme an der Fachschule für Sozialpädagogik. Es besteht Sozialversicherungspflicht.

Ein Rahmenplan für die praktische Ausbildung bildet die Grundlage der Zusammenarbeit von Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert) und Trägern der praktischen Ausbildung. Auf dieser Basis entwickeln die beiden Partner einen gemeinsamen Plan mit dem Ziel, nach einheitlichen Standards auszubilden.

Info-Flyer (BKSPIT)
Ausbildungsverordnung für die Fachschule für Sozialpädagogik (BKSPIT)

Kooperationsvereinbarung des BSZ LEONBERG

Musterausbildungsvertrag für die Fachschule für Sozialpädagogik (BKSPIT)
Rahmenplan für die praktische Ausbildung

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) sind

  1. der Realschulabschluss, die Fachschulreife oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und
  2. der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder
  3. ein Berufsabschluss als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger oder eine gleichwertige im Hinblick auf die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) einschlägige berufliche Qualifizierung oder
  4. die Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft und jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) absolviert wurde oder
  5. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder der Abschluss einer entsprechenden Vollzeitschule sowie jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder
  6. eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen Bereich oder der Abschluss einer entsprechenden Vollzeitschule, bei der das Wahlfach „Pädagogik und Psychologie“ belegt wurde, sowie jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder
  7. eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als mit einer Pflegeerlaubnis zugelassenen Tagespflegeperson mit mehreren Kindern und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder
  8. eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung, wobei auch ein freiwilliges soziales Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung auf diese zwei Jahre angerechnet werden kann oder
  9. eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde, oder
  10. die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG absolviert wurde,

sowie der Nachweis eines Vertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den Bildungs- und Lehrplänen der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert).

(2) Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.

(3) Wer eine Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeitform, Teilzeitform oder praxisintegriert erfolgreich abgeschlossen hat oder verlassen musste, weil er wiederholt nicht versetzt wurde oder wiederholt die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nicht in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) aufgenommen werden

Der Aufnahmeantrag ist vollständig ausgefüllt an die Schule zu richten. Ihm sind beizufügen:

  • ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg
  • Nachweis über die Schulausbildung (beglaubigte Zeugnisse) und den beruflichen Werdegang in Kopie
  • Vorlage eines Ausbildungsvertrages mit einer sozialpädagogischen Einrichtung
  • Begründung für die Ausbildung-/Berufswahl

Bitte verwenden Sie keine Bewerbungsmappe.

Erfüllen mehr Bewerber die Zulassungsbedingungen als Schüler aufgenommen werden können, so findet ein Auswahlverfahren statt.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“/„Staatlich anerkannter Erzieher“ sowie „Bachelor Professional in Sozialwesen“ vergeben.

Die Abschlussprüfung besteht aus einer Facharbeit und einem anschließendem Fachgespräch sowie einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in einem der Handlungsfelder nach Wahl der Schülerin/des Schülers.

Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher können seit 2021 gemäß §58 Abs.5 LHG an allen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg studieren. Mit dem Abschlusszeugnis erhalten sie eine allgemein Hochschulzugangsberechtigung.

Im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher kann durch den Besuch von Zusatzunterricht im Mathematik und durch Zusatzprüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik die Fachhochschule (bundesweit und nicht fachgebunden) erworben werden.

1. Allgemeiner Bereich 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
  Religion 2 1 1
  Deutsch 1 2 1
  Englisch 1 2 1
2. Fachtheoretischer Bereich      
  Berufliches Handeln fundieren 2,5 2,5 2,5
  Erziehung und Betreuung gestalten 2,5 2 3
  Bildung und Entwicklung fördern I 2 2,5 2
  Bildung und Entwicklung fördern II 4,5 3 3
  Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben 2 2 2
  Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln 1 1 2
  Sozialpädagogischen Handeln 670 670 660
3. Wahlpflichtbereich      
  z.B. Musik/Rhythmik, Sport und Bewegungspädagogik 2 2 2
4. Wahlbereich      
  Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife      
  Mathematik 2 2 2
  Englisch 1 - 1
Anmeldeschluss

Anmeldeschluss ist der 1. März für das kommende Schuljahr.

Anmeldeformular für die Fachschule für Sozialpädagogik (BKSPIT)

Abschlussprüfungen 2023/24

08.05.2024: schriftliche Prüfungen EBG

FHR-Prüfungen

02.05.2024: Deutsch
04.06.2024: Mathematik
06.06.2024: Englisch
 

zum Berufsbild des Erziehers/der Erzieherin finden Sie bei Berufe.TV, dem Filmportal der Arbeitsagentur rund um Berufe

Weitere Auskünfte erteilen: