Schulordnung

I. Vorwort

  1. Zweck dieser Schulordnung ist es, der Schule die Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass die Freiheit der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers dort ihre Grenzen findet, wo das Wohl anderer Personen, der Klasse oder der Schulgemeinschaft beeinträchtigt wird.
  2. Die Schulordnung baut deshalb auf der verantwortlichen Mitwirkung aller am Schulleben beteiligten Personen auf. Sie setzt die Bereitschaft zu partnerschaftlichem Umgang miteinander voraus; soziales und umweltbewusstes Verhalten soll gestärkt, Verständnis füreinander gefördert und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet werden.
  3. Dies erfordert Rücksichtsnahme und Toleranz – auch in solchen Bereichen, die in einer Gemeinschaft so selbstverständlich sind, dass sie nicht eigens in der Schulordnung erwähnt werden.

II. Verhalten im Schulbereich

  1. Alle am Schulleben Beteiligten handeln in gegenseitiger Achtung, Rücksichtnahme und Toleranz und bemühen sich um eine gute Zusammenarbeit. Deshalb muss alles unterbleiben, was den Unterricht und den organisatorischen Ablauf des schulischen Dienstbetriebes stört, die Gesundheit oder das Ansehen von Personen beeinträchtigt, oder Sachen beschädigt. Gewalt aller Art ist kein geeignetes Mittel, Probleme zu lösen.
  2. Die Weisungen der Lehrkräfte und der Hausmeister sind zu befolgen.
  3. Die Räume und Einrichtungsgegenstände müssen im Interesse aller pfleglich behandelt und hygienisch sauber gehalten werden. Daher ist das Betreten der Cafeteria und des Verwaltungstraktes in Arbeitsschuhen und Arbeitskleidung nicht gestattet, wenn dies zu Verschmutzungen führen kann. Für schuldhaft verursachte Schäden wird Ersatz verlangt. Bei Vorsatz muss außerdem mit einer Schulstrafe gerechnet werden.
  4. Schüler/-innen und Lehrer/innen sorgen dafür, dass alle schulischen Räume ordentlich verlassen werden.
  5. Offene Getränke und warme Speisen, wie z.B. Pommes Frites, dürfen nicht in die Klassenzimmer    mitgenommen werden.
  6. Leihweise überlassene Lernmittel sind Eigentum des Landkreises. Sie sind pfleglich zu behandeln. Bei Verlust oder Beschädigung ist der Neupreis zu erstatten.
  7. Der Konsum und das Mitführen von Alkohol und anderen Drogen sind verboten. Rauchen ist mit Rücksichtnahme auf die Gesundheit und das Wohlbefinden anderer nur in den  besonders gekennzeichneten Raucherbereichen erlaubt, wobei die Kippen in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen sind. Für nicht volljährige Schüler/-innen ist das Rauchen auf dem Schulgelände verboten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gemäß §9 Landesnichtraucherschutzgesetz geahndet werden.
  8. Aus hygienischen Gründen ist das Ausspucken im gesamten Schulbereich zu unterlassen.
  9. Abfälle – dazu gehört auch Kaugummi – sind in die dafür bereitgestellten Behälter zu werfen. Soweit   dies vorgesehen ist, sind Abfälle als Beitrag zum Umweltschutz, nach Materialien getrennt zu entsorgen.
  10. Das Mitbringen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen auf das Schulgelände ist strengstens verboten. Wer solche Dinge mit sich führt, muss mit einer Anzeige und dem Ausschluss aus der Schule rechnen.
  11. Es ist nicht gestattet, Tiere auf das Schulgelände mitzubringen.
  12. Das Werfen mit Gegenständen – auch Schneebällen – ist wegen der Gefährdung anderer nicht zulässig.
  13. Lärmen ist im Schulbereich zu unterlassen. Das Betreiben von Musikgeräten auf dem Schulgelände ist deshalb untersagt.
  14. Handys und andere mediale, elektronische Geräte dürfen nur außerhalb der Unterrichtszeiten eingeschaltet und benützt werden.

III. Schulversäumnisse und Entschuldigungen

  1. Für den regelmäßigen Schulbesuch gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht in den einzelnen Schularten. Versäumter Unterricht ist in der Regel nachzuholen. Die Entscheidung darüber trifft der Fachlehrer.
  2. Ist eine Schülerin / ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler/-innen die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen die Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler/-innen für sich selbst. Für Schüler/-innen im Teilzeitbereich sind daneben außerdem die für die Berufserziehung der Schüler/-innen Mitverantwortlichen oder deren Bevollmächtigte zur Entschuldigung verpflichtet.
  3. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch  oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
  4. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer von der/dem Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
  5. Befreiungen vom Unterricht sind nur in dringenden Sonderfällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
  6. Ist jemand ordnungsgemäß entschuldigt, bzw. vom Unterricht befreit und versäumt dabei die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet die Fachlehrerin / der Fachlehrer, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist.
  7. Weigert sich ein Schüler / ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen oder wird die Anfertigung einer solchen Arbeit unentschuldigt versäumt, wird die Note „ungenügend“ erteilt.
  8. Bei unentschuldigtem Fehlen handelt es sich darüber hinaus um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 92 Schulgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
  9. Über nähere Einzelheiten zu Schulversäumnissen und Entschuldigungen informieren zu Beginn des Schuljahres die Klassenlehrer/-innen.

IV. Unterricht und Pausenordnung

  1. Um einen pünktlichen Unterrichtsbeginn zu gewährleisten, sind alle Schüler/-innen verpflichtet, sich rechtzeitig im Unterrichtsraum aufzuhalten. Wenn der Unterrichtsraum noch verschlossen ist, warten sie davor.
  2. Ist eine Lehrkraft wegen Krankheit oder Dienstgeschäften zehn Minuten nach Beginn der Stunde noch nicht im Klassenzimmer, ist die Klassensprecher / der Klassensprecher, verpflichtet, das Sekretariat 1 zu benachrichtigen, um den ersatzweisen Fortgang des Unterrichts zu ermöglichen.
  3. Verlassen Schüle/-innen während der Unterrichtszeit oder der Pausen das Schulgelände ohne ausdrückliche Genehmigung einer Lehrkraft, besteht für sie kein Versicherungsschutz.
  4. Vor und nach dem Unterricht sowie in der Mittagspause, sind die Unterrichtsräume und die Werkstätten abgeschlossen. Während der großen Pausen verlassen die Schüler/-innen die Unterrichtsräume und halten sich in den Pausenhöfen, Aufenthaltsräumen oder Pausenhallen auf. Ausnahmen genehmigen die Klassen- oder Fachlehrer/-innen. Aus Sicherheitsgründen darf der freie Durchgang in den Gängen und auf den Treppen nicht behindert werden. 

V. Schulgelände

  1. Unbefugten ist der Aufenthalt auf dem Schulgelände nicht gestattet. Aus diesem Grund besteht für jedermann Auskunftspflicht über seine Person gegenüber den Lehrkräften und des Hausmeisters. Alle Schüler/-innen haben sich auf Verlangen durch ihren Schülerausweis auszuweisen.
  2. Fahrzeuge von Schülerinnen und Schülern dürfen nur auf den eigens dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Durchfahrten sind unbedingt freizuhalten. Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Andere Zuwiderhandlungen werden generell mit Anzeigen geahndet. Es gilt die STVO entsprechend.
  3. Wenn jemand aus zwingenden Gründen das Schulgelände befahren muss, geschieht dies in Schrittgeschwindigkeit und ohne Gefährdung oder Belästigung anderer.
  4. Die Benutzung der Parkplätze geschieht auf eigene Gefahr.

VI. Sonstige Regelungen

  1. Die Hallenbenutzungsordnung, die Alarmordnung und die Werkstattordnung, sind Bestandteil der Schulordnung.
  2. Wenn alle am Schulleben Beteiligten ihr Verhalten an den Grundgedanken dieser Schulordnung ausrichten, sollten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen erst gar nicht notwendig werden. Falls sie sich dennoch nicht vermeiden lassen sollten, wird eine geeignete und angemessene Maßnahme erfolgen.
  3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Schulordnung sind in § 90 Schulgesetz geregelt. Sie reichen von pädagogischen Gesprächen über Nachsitzen, schriftliche Verwarnung bis hin zum Schulausschluss. Über Einzelheiten informieren die Klassenlehrer/-innen.
  4. Falls sich Schülerinnen oder Schüler ungerecht behandelt fühlen, haben sie ein Recht auf Anhörung. Zuerst sollte man sich an die betreffende Lehrkraft, falls erforderlich, an die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer wegen eines klärenden Gesprächs wenden. Sollte dies zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, können Verbindungslehrer/-innen und die zuständige Fachabteilungsleiterin, bzw. der zuständige Fachabteilungsleiter, um Vermittlung gebeten werden. Die Schulleitung sollte in der Regel erst hinzugezogen werden, wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. 

Diese Schulordnung wurde am 29.06.2016 von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossen.