Parkordnung

für die Parkplätze des Beruflichen Schulzentrums Leonberg (gültig ab dem Schuljahr 2016/2017)

1. Es dürfen nur zugelassene Personenkraftwagen auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden. Reservierte Parkbereiche sind zu beachten. Ein Anspruch auf einen freien Parkplatz besteht nicht.

Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (u.a. für Feuerwehrzufahrten, -zonen, Schwerbehindertenparkplätze); es darf nur Schritt-Tempo gefahren werden. Den Anweisungen der mit der Verwaltung und Überwachung der Parkplätze beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

2. Die Parkflächen dürfen ausschließlich zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Nicht zulässig ist:

  • Betriebsstoffe wie Öl, Benzin usw. sowie andere feuergefährliche Gegenstände aufzubewahren.
  • Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen.
  • Fahrzeuge zu reparieren, zu waschen, innen zu reinigen, Betriebsstoffe wie Benzin und Öl oder Kühlwasser zu wechseln und abzulassen.
  • Hupen, unnötiges Laufen lassen und Ausprobieren des Motors sowie unnötigen Lärm zu verursachen.

3. Das Parken ist von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr mit einer gültigen Parkerlaubnis möglich, die gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen ist. Das aktuelle Tagesdatum ist deutlich und gut lesbar einzutragen. Überschriebene Daten oder Einträge mit Bleistift sind ungültig. Allein der nachweisliche Kauf reicht bei vergessenen Parkausweisen nicht aus. Verstöße gegen die Parkordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Bei mehrfachen Verstößen oder bei Benutzung gefälschter Parkausweise werden strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

Preise der Parkausweise:
Tagesparkausweis: 2,- €
10er-Parkausweis: 15,- €

4. Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Landkreis übernimmt keinerlei Obhutpflichten für das abgestellte Fahrzeug. Er haftet nicht für Schäden, die am abgestellten Fahrzeug durch andere Mieter oder sonstige Personen verursacht worden sind.

Der Landkreis haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm oder von seinem beauftragten Personal schuldhaft verursacht worden sind. Ein etwa entstandener Schaden ist unverzüglich über das Schulsekretariat dem Amt für Gebäudewirtschaft anzuzeigen.

Landkreis Böblingen, Gebäudewirtschaft